Über das Projekt
In Kalembe, einem kleinen Dorf in der Demokratischen Republik Kongo in Afrika, ist 2016 eine Grund- und Berufsschule für Mädchen und junge Frauen eröffnet worden.
Aktuell besuchen 140 Schülerinnen und 30 junge Mütter die “L’École St. Petronilla de Dubie” (Stand: April 2017).
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Dieser Erfolg ist der katholischen Kirchengemeine St. Petronilla in Wettringen, der Kolpingsfamilie Wettringen und unzähligen Spenderinnen und Spendern zu verdanken.
Die gesamte finanzielle Unterstützung der Mädchenschule kommt aus dem Hiärtken, in dem der kongolesische Pfarrer Dr. theol. Désiré seit fünf Jahren immer wieder zu Gast ist.
Im Kongo gehen viele Mädchen nicht zur Schule und bekommen in sehr jungem Alter selbst Kinder. Der Zugang zu Bildung hat deshalb eine lebensverändernde Bedeutung. Diese Zukunftsperspektive für die Mädchen von Kalembe so greifbar wie möglich zu machen, ist das Ziel des Wettringer Fördervereins Mädchenschule St. Petronilla in Kalembe.
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Über den Ort
Kalembe liegt in Katanga, einer Provinz der Demokratischen Republik Kongo. Hauptort ist Lubumbashi, der Bischofssitz heißt Kasenga. Die Provinz hat reichlich Bodenschätze, zählt aber trotzdem zu den ärmsten Gegenden des Landes - wohl eine Folge kolonialer Ausbeutung. In dieser Provinz liegt ziemlich abseits - die Entfernung von Lubumbashi beträgt ca. 500 km - Kalembe, ein sehr armer Ort. Die Menschen dort leben von der Landwirtschaft, deren Erträge meistens gerade ausreichen, die Familie zu ernähren. Überschüsse für den Verkauf gibt es kaum.
Unser Vorstand
2023
Vorstand
Der Vorstand des Fördervereins besteht aus (von links) Matthias Flothmann, Almuth Bauersachs, Martin Vollenbröker, Hedwig Schröder, Franz Wieching, Ingrid Hermes, und Engelbert Rauen
SAtzung
Satzung
des „Fördervereins Mädchenschule St. Petronilla in Kalembe“
mit Änderungen, beschlossen in der Mitgliederversammlung am 12.9.2012
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen „Förderverein Mädchenschule St. Petronilla in Kalembe“.
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Der Verein hat seinen Sitz in 48493 Wettringen.
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Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Steinfurt
eingetragen werden und trägt den Zusatz e. V.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zwecke und Ziele
Vereinszweck ist die Förderung der Mädchenschule St. Petronilla in Kalembe :
- durch finanzielle Zuwendungen zu den laufenden Kosten des Schulbetriebes,
- durch die Übernahme von Schulgeld für bedürftige Mädchen,
- durch Übernahme von Patenschaften.
- durch finanzielle Zuwendungen zur baulichen Erweiterung, Einrichtung und
Unterhaltung der Schulgebäude
§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mild-
tätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abga-benordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er
verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des
Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen.
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Mitglieder, die im Auftrag des Vereins tätig werden, können mit einer ange-
messen Entschädigung für entstandene Kosten rechnen. Über die Höhe
entscheidet der Vorstand. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel zu
gemeinnützigen Zwecken ist durch ordnungsgemäße Aufzeichnung der
Einnahmen und Ausgaben zu führen.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mittel des Vereins
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Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
a) Beiträge von Mitgliedern und Förderern
b) öffentliche Zuschüsse
c) Geld- und Sachspenden
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Über die Mindesthöhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
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Ausscheidende Mitglieder können keine Ansprüche wegen gezahlter Beiträge und/oder geleisteter Sacheinlagen, soweit sie nicht darlehensweise bzw. leih-weise erfolgt sind, gegen den Verein geltend machen.
§ 5 Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
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Mitglieder des Vereins können volljährige, natürliche sowie juristische Personen werden, die sich finanziell für die Ziele des Vereins einsetzen.
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Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Jede natürliche und juristische Person hat eine Stimme.
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Die Mitgliedschaft endet durch
a) den Tod des Mitgliedes oder mit dem Verlust der Eigenschaft als juristische
Person.
b) eine Austrittserklärung, die beim Vorstand schriftlich abgegeben werden muss. Ein Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
c) Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 5 Absatz 5.
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Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – insbesondere, wenn das Verhalten eines Mitgliedes dem Zweck oder dem Ansehen des Vereins entgegensteht – möglich.
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Der Ausschluss erfolgt auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes durch Mehr-heitsbeschluss des Vorstandes. Das betroffene Mitglied muss vorher die Gelegenheit zu schriftlicher oder persönlicher Rechtfertigung erhalten. Der oder die Ausschlussgründe sind schriftlich mitzuteilen. Bei Einsprüchen entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen.
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Ein Mitglied ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre lang kein Beitrag entrichtet wurde.
§ 6 Förderschaft
Förderer des Vereins können natürliche und juristische Personen durch
schriftliche Erklärung zur finanziellen Unterstützung des Vereins werden. Die
Förderschaft endet durch Widerruf der Unterstützung.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Kalenderjahr statt.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder elektronisch per Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
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Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende führen in der Mitgliederversammlung den Vorsitz.
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Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wenn nicht durch die Satzung oder zwingend durch Gesetz anderes vorgeschrieben ist, werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst.
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geschrieben, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn entweder drei Mitglieder des Vorstandes oder ein Drittel aller Vereinsmitglieder mit Angabe des Grundes diese beantragen.
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Hierzu wird eine Woche vorher schriftlich oder elektronisch per Mail mit der Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.
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Es gelten im übrigen die Bestimmungen des § 8.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
Zu ihren Aufgaben gehören:
a) Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Arbeits- und Geschäfts- berichtes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Abberufung des Vorstandes
e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung mit drei viertel Mehrheit
der stimmberechtigten anwesenden Vereinsmitglieder
g) Wahl von zwei Kassenprüfern
h) jährliche Festlegung der Mitgliedsbeiträge
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Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind schriftlich festzuhalten und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 11 Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Kassenwart/in
d) dem/der Schriftführer/rin
e) drei Beisitzern
f) der oder die Ehrenvorsitzende
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Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein nach innen und außen gemeinschaftlich.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung im Wechsel für zwei Jahre wie folgt gewählt:
a) 1. Vorsitzender und Kassierer
b) im Jahr danach der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, hat die Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen eine Nachwahl durchzuführen. Aus wichtigen Gründen kann eine vorzeitige Abberufung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung erfolgen.
c) Die Beisitzer werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie haben die Aufgabe, den Verein in wichtigen Angelegenheiten zu beraten und in seiner
Arbeit zu unterstützen.
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Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.
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Die Verfügungsberechtigung des Vorstandes wird bei allen Rechtsgeschäften auf jeweils 12.000 € Eigenmitteln begrenzt, solange das Restguthaben einen Betrag von 10.000 € nicht unterschreitet. Darüber hinaus benötigt er die Zustimmung der Mitgliederversammlung, ausgenommen es sind zweckgebundene Zuschüsse.
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschluss-fähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
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Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden, falls er
verhindert ist durch seinen Stellvertreter.
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Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
§ 12: Satzungsänderung
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Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
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Zur Änderung der Vereinszwecke ist die Zustimmung aller Mitglieder erfor-
derlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich vorliegen.
§ 13 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Kirchengemeinde Sankt Petronilla in 48493 Wettringen, die es unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde am 22. Oktober 2015 gefasst und am 18. November 2015 in § 3 der Satzung durch Ziffer 4 ergänzt und in § 13 neu gefasst.
In der Gründungsversammlung vom 22. Oktober 2015 ist der vertretungsberechtigte Vorstand durch einstimmigen Beschluss ermächtigt worden, Änderungen die dem Satzungsentwurf vorzunehmen, die sich darauf beziehen, wenn von Seiten des Finanzamtes Bedenken gegen die Gewährung der Anerkennung als gemeinnützig vorgebracht werden.
In der Mitgliederversammlung am 8.1.2020 wurde einstimmig die Ergänzung von § 2 um den 4. Spiegelstrich beschlossen
Die in der Mitgliederversammlung am 12.9.2022 beschlossenen Änderungen sind durch Fettdruck, Unterstreichen und Durchstreichen kenntlich gemacht.
Wettringen, den 13.9.2022
Für den vertretungsberechtigter Vorstand:
Engelbert Rauen, Bültstr. 7, 48493 Wettringen
Ingrid Hermes, Thomas-Mann-Str. 4, 48493 Wettringen
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